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   OLG Dresden, 07.05.2002 - 10 WF 215/02   

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https://dejure.org/2002,6816
OLG Dresden, 07.05.2002 - 10 WF 215/02 (https://dejure.org/2002,6816)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.05.2002 - 10 WF 215/02 (https://dejure.org/2002,6816)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07. Mai 2002 - 10 WF 215/02 (https://dejure.org/2002,6816)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1600e; FGG § 56b
    Rechtstellung des Totensorgeberechtigten im Verfahren zur Feststellung der Abstammung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Postmortale Vaterschaftsfeststellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1070
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Naumburg, 20.03.2000 - 14 WF 6/00

    Keine Beschwerdemöglichkeit gegen eine angeordnete Exhumierung im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Dresden, 07.05.2002 - 10 WF 215/02
    In diesem Verfahren ist das Familiengericht gehalten, nach pflichtgemäßem Ermessen den für die Entscheidung erheblichen Tatsachenstoff zu beschaffen, denn auch das Verfahren gemäß § 1600e Abs. 2 BGB wird vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2001, 168 ).
  • OLG München, 19.01.2000 - 26 UF 1453/99

    Antrag auf Exhumierung eines Verstorbenen zur Entnahme von Gewebeproben und

    Auszug aus OLG Dresden, 07.05.2002 - 10 WF 215/02
    Das Recht des von der Antragstellerin erwarteten Kindes auf Klärung seiner Abstammung ist als Teil des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG ), dem Recht des Totenfürsorgeberechtigten vorrangig (ebenso: OLG München, FamRZ 2001, 126).
  • BGH, 29.10.2014 - XII ZB 20/14

    Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft

    Da nach dieser Vorschrift jede (lebende) Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben zu dem genannten Zweck zu dulden hat, kann kein Zweifel daran bestehen, dass erst recht die Entnahme als solche von Gewebeproben aus den sterblichen Überresten einer Person zu diesem Zweck grundsätzlich hingenommen werden muss (OLG München FamRZ 2001, 126, 127; OLG Dresden FPR 2002, 570, 571 - jeweils zu § 372 a ZPO; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 178 Rn. 11; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. Mai 2014] § 178 Rn. 4; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Vorbem. zu §§ 1591 ff. Rn. 78).

    (1) Die überwiegende Auffassung räumt grundsätzlich dem Recht des Kindes an der Kenntnis seiner Abstammung den Vorrang vor der Achtung der Totenruhe ein (OLG München FamRZ 2001, 126, 127; OLG Dresden FPR 2002, 570, 571; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 178 Rn. 11; Kieninger in: Helms/Kieninger/Rittner Abstammungsrecht in der Praxis Rn. 256; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. Mai 2014] § 178 Rn. 4; Kirchmeier FPR 2002, 370, 375).

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